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   OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10   

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https://dejure.org/2010,29770
OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10 (https://dejure.org/2010,29770)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.11.2010 - 20 W 448/10 (https://dejure.org/2010,29770)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. November 2010 - 20 W 448/10 (https://dejure.org/2010,29770)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
    So hat auch der BGH (Beschluss vom 24.10.1988, Az. II ZB 7/88, zitiert nach juris) die Ansicht vertreten, dass die auf eine Eintragung mit konstitutiver Wirkung gerichtete Anmeldung eines Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages auf jeden Fall im Namen der Gesellschaft erfolge, Anmeldende sei in einem derartigen Falle daher die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre Geschäftsführer.
  • BGH, 02.12.1991 - II ZB 13/91

    Erfüllung von Anmeldepflichten durch den Prokuristen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
    Soweit die Anmeldung zusätzlich als Garantieerklärung verstanden wurde, wonach das Registergericht auf die Richtigkeit der angemeldeten Tatsachen vertrauen dürfe, hat der BGH (Beschluss vom 02.12.1991, Az. II ZB 13/91, zitiert nach juris) diese Bedeutung ausdrücklich verneint (vgl. im Einzelnen mit mwN: Koch in Großkommentar zum HGB, aaO Rn. 5 ff).
  • BayObLG, 22.02.1985 - BReg. 3 Z 16/85

    Bezeichnung von Satzungsbestimmungen bei Anmeldung der Neufassung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
    Insoweit besteht heute weitestgehend Einigkeit darüber, dass der handelsregisterlichen Anmeldung in erster Linie eine verfahrensrechtliche Bedeutung als Eintragungsantrag zukommt (Koch in Großkommentar zum HGB, 5.Auflage, § 12, Rn. 5; BayOblG, Beschluss vom 22.02.1985, Az. BReg 3 Z 16/85 in BayObLGZ 1985, 82, 83; Krafka, in MüKo zum HGB, 3. Auflage, 2010, § 12, Rn 4 ff; Schaub in Ebenroth/Boujong/Josst/Strohn, aaO, § 12 Rn. 29).
  • OLG Celle, 26.04.1999 - 9 W 44/99

    Antragsbefugnis eines Notars für den Antrag auf Eintragung einer güterrechtlichen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
    Dort wird unter anderen von dem OLG Köln (Beschluss vom 10.01.1983, Az. 2 Wx 47/82 zitiert nach juris) und dem OLG Celle (Beschluss vom 26.04.1999, Az. 9 W 44/99, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass die Erklärung nach § 1560 Satz 1 BGB, wonach eine güterrechtliche Vereinbarung in das Register eingetragen werden soll, keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Erklärung sei, die alleine den Ehegatten zustehe.
  • OLG Köln, 10.01.1983 - 2 Wx 47/82

    Vertretungsbefugnis des Notars für den Antrag auf Eintragung in das

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
    Dort wird unter anderen von dem OLG Köln (Beschluss vom 10.01.1983, Az. 2 Wx 47/82 zitiert nach juris) und dem OLG Celle (Beschluss vom 26.04.1999, Az. 9 W 44/99, zitiert nach juris) die Auffassung vertreten, dass die Erklärung nach § 1560 Satz 1 BGB, wonach eine güterrechtliche Vereinbarung in das Register eingetragen werden soll, keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Erklärung sei, die alleine den Ehegatten zustehe.
  • LG Weiden/Oberpfalz, 11.06.1980 - 3 T 294/80

    Zum Antragsrecht des Notars

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.11.2010 - 20 W 448/10
    So hat das Landgericht Weiden in einem Beschluss vom 11.06.1980 (Az. 3 T 294/80, MittBayNot 1980, 174 f) entschieden, dass ein Notar gemäß § 129 FGG berechtigt sei, die Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Handelsregister anzumelden, wenn er den dieser zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag beurkundet habe, obwohl in dem dortigen Sachverhalt, soweit ersichtlich, eine eigene Anmeldung dieser Tatsache durch die Geschäftsführer nicht vorlag.
  • OLG Frankfurt, 02.08.2022 - 20 W 251/19

    Anmeldebefugnis des Notars zum Handelsregister

    Dazu zählen beispielweise Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschaftsverträge und alle sonstigen Erklärungen, die Grundlage der beantragten Registereintragung sind (vgl. etwa bereits Senat, Beschluss vom 16.11.2010, Az. 20 W 448/10, m. w. N.; Krafka in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2019, § 378, Rn. 6, jeweils zitiert nach juris; Otto, a. a. O., Rn. 13).

    Voraussetzung für eine Ermächtigung des Notars zur Anmeldung nach § 387 Abs. 2 FamFG ist daher in jedem Fall, dass der Notar nicht über den Inhalt der von ihm beurkundeten oder beglaubigten Erklärung hinausgeht oder von dieser abweicht (vgl. Senat, Beschluss vom 16.11.2010, a. a. O.).

  • KG, 06.05.2014 - 1 W 229/14

    Grundbuchsache: Versicherung des Notars hinsichtlich Vertretungsbefugnis

    Insoweit besteht kein Zweifel, dass § 11 FamFG Anwendung findet (vgl. etwa zum Verfahren in Registersachen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. November 2010 - 20 W 448/10 -, juris).
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